Beamtenrecht u. Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes

Allgemeines

Im Bereich des Rechts des Öffentlichen Dienstes berät und vertritt Rechtsanwalt Johlige Angestellte, Beamte, Soldaten, Professoren und Richter aber auch Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Dieses schwierige Rechtsgebiet ist gerade in einer Verwaltungsmetropole wie dem Berliner Raum von besonderer Bedeutung. Hier gilt es, eine Vielzahl von landes- und bundesspezifischen Verfahrensvorschriften und Gesetzen zu beachten. Dies gilt umso mehr, als dass das Öffentliche Dienstrecht stetem Wandel unterworfen ist, was sich an den tariflichen Neuordnungen im Bereich der Angestellten (TV-L, TVÖD) und der umfassenden Änderungen im Bereich des Beamtenrechts bemerkbar macht, nachdem die Länder die Kompetenz für Besoldung, Versorgung und Gestaltung des Laufbahnrechts ihrer Beamten übertragen wurde.

Das Öffentliche Dienstrecht vereinigt Elemente sowohl des Verwaltungsrechts als auch des Arbeitsrechts. Rechtsanwalt Johlige wurde von der Rechtsanwaltskammer in beiden Fachgebieten die Fachanwaltschaft zuerkannt.

FAQ Beamtenrecht

Prozessuales und Fristen

Während das Recht der Tarifangestellten der Öffentlichen Hand den Arbeitsgerichten zugeordnet ist, ist das Gebiet des Beamten- und Soldatenrechts organisatorisch der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugehörig. Vor allem die prozessualen Unterschiede der beiden Gerichtsbarkeiten bringen es mit sich, dass bei den Arbeitsgerichten zumeist binnen Monatsfrist nach Klageerhebung ein Termin anberaumt wird, während die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten oftmals mehrere Jahre dauern können. Es ist deshalb insbesondere für Beamte und Soldaten um so wichtiger, die Ansprüche möglichst bereits außergerichtlich oder im Rahmen gerichtlicher Eilverfahren durchzusetzen, was häufig nicht sehr einfach ist und besondere Kenntnisse erfordert.

Wichtig ist: Es laufen Fristen bei der Geltendmachung von Rechten! Gegen einen ablehnenden Bescheid muss regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt in einigen Fällen auch unmittelbar Klage erhoben werden. Gegen einen Widerspruchsbescheid muss grundsätzlich innerhalb eines Monats Klage erhoben werden.

Tarifangestellte müssen auf die sechsmonatigen tariflichen Verfallsfristen achten, binnen derer Ansprüche geltend zu machen sind.

Sind die Fristen versäumt, ist ein effektiver Rechtsschutz fast kaum noch möglich. Deshalb sollte man rasch den Weg zum Anwalt suchen.

Beförderung und Einstellung – Konkurrentenklage
Zu den „klassischen“ Problemen des Öffentlichen Dienstrechts gehört die sogenannte Konkurrentenklage. Anders als in der freien Wirtschaft haben Beamte und Beamtenanwärter, aber auch Angestellte im öffentlichen Dienst, die grundgesetzlich garantierte Möglichkeit, ihre Nichtberücksichtigung in
Beförderungs- und Einstellungsverfahren auf Verfahrensfehler überprüfen zu lassen.

Hier berät Rechtsanwalt Johlige bereits im Vorfeld des Bewerbungsverfahrens, nimmt Einsicht in die Verfahrensakten und prüft im Falle einer Nichtberücksichtigung das Beförderungs- und Einstellungsverfahren auf Rechtsfehler. Wenn erhebliche Rechtsfehler vorliegen, kann das Auswahlverfahren häufig mit Erfolg außergerichtlich und gerichtlich angegriffen werden.

Besonders wichtig ist hier schnelles Handeln: sobald der ausgewählte Bewerber die Ernennungsurkunde erhalten oder den Arbeitsvertrag unterschrieben hat, ist ein Rechtsschutz fast immer unmöglich oder zumindest erschwert, auch wenn das BVerwG im November 2010 entschieden hat, dass auch eine bereits erfolgte Ernennung im Fall nicht beachteten Rechtsschutzes unter Umständen wieder rückgängig gemacht werden kann. In vielen Fällen ist deshalb auch ein „einfacher“ Widerspruch nicht ausreichend, sondern es bedarf einer besonderen einstweiligen Anordnung des Gerichts, die nach der Rechtsprechung in der Regel spätestens zwei Wochen nach Mitteilung der Nichtauswahl an den Bewerber eingereicht werden sollte. Deshalb sollte rasch der Weg zum Anwalt gesucht werden.

Dienstliche Beurteilung
Die Einstellung und Beförderung im Öffentlichen Dienst hat ausschließlich nach Eignung, Leistung und Befähigung zu erfolgen (Art. 33 Abs. 2 GG) – auch wenn sich hartnäckig andere Gerüchte halten… Um diesem Leitbild gerecht zu werden ist die wichtigste Quelle des beruflichen Fortkommens im Öffentlichen Dienst nach wie vor die Dienstliche Beurteilung, da diese über Eignung, Leistung und Befähigung der Beamten Aussagen ermöglicht. Andere Kriterien, wie Dienstalter, Auswahlgespräche oder Geschlecht finden erst nachrangig Berücksichtigung.

Umso wichtiger ist es, dass Dienstliche Beurteilungen unter Beachtung des Verfahrens fehlerfrei erstellt werden und den Beamten nicht benachteiligen, da diese dauerhaft in der Personalakte bleiben und auch ältere Beurteilungen bei späteren Beförderungsentscheidungen noch eine Rolle spielen können. Fast jede Behörde hat eigene Beurteilungsrichtlinien, Rechtsanwalt Johlige berät hier, inwieweit es sich lohnen kann, Einwendungen gegen Beurteilungen trotz der weiten Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn zu erheben und durchzusetzen.

Einwendungen, Abänderungsanträge und Widersprüche gegen Beurteilungen können in der Regel binnen eines Jahres noch geltend gemacht werden.

Tarifliche Eingruppierung der Angestellten
Bei Angestellten im Öffentlichen Dienst erfolgt die Vergütung entsprechend der Eingruppierung in die Entgeltgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrags. Hierbei unterlegt es gerichtlicher Überprüfung, ob der Angestellte in die richtige Entgeltgruppe eingruppiert worden ist. Es gilt hierbei der Grundsatz der Tarifautomatik, nachdem die Vergütung entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen hat.

Ist der Angestellte der Auffassung, dass er gemessen an seiner Tätigkeit zu niedrig eingruppiert ist, kann er – nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung – vor dem Arbeitsgericht eine Eingruppierungsklage erheben.

Ebenso kommt es gelegentlich vor, dass auch der Dienstherr, wenn er umgekehrt der Auffassung ist, dass der Angestellte irrtümlich zu hoch eingruppiert wurde, diesen im Wege der „korrigierenden Rückgruppierung“ zurückstuft. Hiergegen kann sich der Angestellte wehren. Rechtsanwalt Johlige berät und vertritt auch in diesen – zumeist sehr komplexen – Rechtsstreitigkeiten.

Alimentation – Besoldung und Beihilfe der Beamten
Im Gegensatz zu Angestellten, deren Rechtsverhältnisse durch Arbeits- und Tarifvertrag geregelt werden, werden Beamte, und Richter in das Dienstverhältnis in der Regel auf Lebenszeit berufen. Für diese lebenslang geschuldete Treue des Beamten obliegt es dem Dienstherrn diesen zu alimentieren, indem er ihm eine amtsangemessene Besoldung gewährt.

Diese Besoldung erfolgt durch gesetzliche Festlegung, vertragliche Vereinbarungen sind in diesem Bereich unzulässig. Neben der Grundbesoldung erhält der Beamte auch Amtszulagen oder Familienzuschlag. Gerade im Bereich dieser Zulagen kommt es häufig zu Auseinandersetzungen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen der Zulagengewährung streitig ist. Beamte mit drei oder mehr Kinder haben z. B. entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar einen Anspruch auf höheren, als den gesetzlichen Familienzuschlag, den sie häufig genug erst gerichtlich erstreiten müssen.

Oftmals gibt es aber auch Probleme, wenn es um Rückforderungen zuviel gezahlter Besoldung geht. Aufgrund der besonderen Anforderungen der Rechtsprechung an die Beamten hinsichtlich der Überprüfung ihrer Dienstbezüge ist es häufig nicht unbedingt einfach, die Rückzahlungsverpflichtung zu vermeiden. Es ist trotzdem ratsam, auch in Fällen der Besoldungsrückforderung eine Beratung oder Vertretung in Erwägung zu ziehen.

Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört es schließlich auch, dem Beamten Beihilfe zu den Krankeitskosten zu gewähren. In diesem Bereich kam es mit der umstrittenen Einführung der Kostendämpfungspauschale in einigen Bundesländern zu Einschnitten. Auch führt die zunehmende Einschränkung der Kostenerstattung immer häufiger zu Gerichtsverfahren über die Frage der Kostenübernahme.

Versetzung und Umsetzung

Versetzung und Umsetzung von Beamten und Angestellten erfolgen nicht immer in beiderseitigem Einverständnis. Häufig kommt es auch gegen den Willen des Bediensteten zu solchen Maßnahmen. Der Dienstherr muss hierbei jedoch das dienstliche Interesse mit dem Interesse des Bediensteten abwägen, so dass auch Umsetzungen und Versetzungen überprüfbar sind, auch wenn in der gerichtlichen Praxis das dienstliche Interesse wohl oftmals schwerer zu wiegen scheint. Da ein Widerspruch oder eine Klage die Versetzung nicht aussetzt, muss in dringenden Fällen auch im Wege einer gerichtlichen Eilverfügung vorgegangen werden. Auch in diesem Bereich berät Rechtsanwalt Johlige über die Möglichkeiten.

Versorgung, Dienstunfall und Versetzung in den Ruhestand
Die Altersversorgung von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich unterschiedlich geregelt.

Angestellte sind hierbei über die Deutsche Rentenversicherung pflichtversichert. Um das Versorgungsniveau im Verhältnis zu den Beamten anzugleichen, wurden hierbei Zusatzversorgungssysteme eingeführt, namentlich die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Im Wege der tariflichen Neugestaltung der Zusatzversorgung gab es eine Reihe von Rechtstreitigkeiten, in denen auch RA Johlige Versorgungsansprüche der Angestellten erfolgreich durchsetzen konnte.

Gänzlich anders geregelt ist demgegenüber die Versorgung der Beamten. Hier gewährt der Staat eine lebenslange Versorgung, die nicht durch Beiträge gedeckt wird, sondern aus dem Staatshaushalt erfolgt. Das Versorgungsniveau der Beamten ist sicherlich nach wie vor noch oberhalb der Rentenansprüche vergleichbarer Angestellter. Auch hier ist angesichts dramatisch steigender, ungedeckter Versorgungslasten jedoch in Zukunft mit gesetzlichen Einschränkungen zu rechnen. Das Versorgungsrecht ist recht unübersichtlich, nicht zuletzt deshalb kommt es häufig auch zu Fehlberechnungen bei der Festsetzung der Versorgung. Hier überprüft Rechtsanwalt Johlige die Höhe der Versorgung und gibt Auskunft über Hinzuverdienstmöglichkeiten.

Besonders konfliktträchtig ist schließlich die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, entweder gegen den Willen oder auf Wunsch des Beamten. In diesen Fällen berät Rechtsanwalt Johlige bereits im Vorfeld einer sich abzeichnenden Zwangspensionierung oder im Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahren. Bereits mit der Versetzung in der Ruhestand erhalten Beamtinnen und Beamte nur noch Versorgungsbezüge, egal ob sie hiergegen Widerspruch eingelegt haben oder nicht. Nur in besonders gelagerten Fällen kann der Dienstherr durch verwaltungsgerichtlichen Beschluss verpflichtet werden, die aktiven Dienstbezüge auch in Fällen der Versetzung in den Ruhestand weiterzuzahlen. Um diese Wirkung zu vermeiden, ist es empfehlenswert, sich spätestens nach Erhalt einer Mitteilung des Dienstherren anwaltlich beraten zu lassen, dass beabsichtigt ist, Sie in den Ruhestand zu versetzen. Häufig kann dies auch bereits ratsam sein, wenn Beamtinnen und Beamte zu einer amtsärztlichen Untersuchung geladen werden. Sie haben nach der Anhörung über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand in der Regel nur einen Monat Zeit, begründete Einwendungen gegen die Versetzung in den Ruhestand zu erheben. Diese Zeit ist knapp bemessen, da in der Regel eine Akteneinsicht in Ihre Personal- bzw. Verfahrensakten erforderlich sein wird und häufig in dieser Zeit auch noch ärztliche Stellungnahmen eingeholt werden müssen.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben übrigens auch langzeiterkrankte Beamte bei Versetzung in den Ruhestand einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Es wird hiervon betroffenen Beamten insofern empfohlen, dies einzufordern bzw. gegen ablehnende Entscheidungen des Dienstherrn Widerspruch einzulegen, wenn dies vom Dienstherrn nicht berücksichtigt wird.

Disziplinarverfahren

Während Tarifangestellte des Öffentlichen Dienstes bei Vertragsverstößen „nur“ mit Abmahnung oder Kündigung zu rechnen haben, ist für Beamte und Soldaten ein besonderes Disziplinarverfahren zur Ahndung beruflicher Verfehlungen vorgesehen.

Nach der Einleitung von Vorermittlungen, bzw. einem förmlichen Disziplinarverfahren vor der Behörde kann sich hiernach ein gerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw. Truppendienstgericht anschließen. Als Disziplinarmaßnahmen kommen hier Verweis, Geldbuße, Herabstufung bzw. Degradierung oder Entfernung aus dem Beamten- und Soldatenverhältnis, bei Ruhestandsbeamten Kürzung oder Aberkennung der Ruhebezüge in Betracht. Lag der Verfehlung eine Straftat zugrunde, sollte bereits im Strafverfahren auch besonderes Augenmerk auf die möglichen disziplinarischen Folgen gelegt werden. Besonders die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist ein in den Auswirkungen oftmals tiefgreifenderer Einschnitt, als eine Geld- oder Bewährungsstrafe als Folge einer Straftat.

Ratsam ist es deshalb, bereits vor einer Äußerung gegenüber dem Dienstherrn oder der Polizei einen Anwalt zur Beratung aufzusuchen und mit ihm die weitere Vorgehensweise zu erörtern. Rechtsanwalt Johlige nimmt Einsicht in die Ermittlungsvorgänge und stimmt mit dem Beamten die ratsame Verteidigungsstrategie im Disziplinarverfahren ab.

Neben solchen allgemeinen und häufig wiederkehrenden Verfahren hat Rechtsanwalt Johlige aber auch in speziellen Bereichen, etwa Beihilfefähigkeit von künstlichen Befruchtungen, Übergangsrechte der Postbeamten, dem Besoldungsrecht der Kirchenbeamten oder dem Recht der Dienstordnungsangestellten Grundsatzstreitigkeiten bis hin zum Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesarbeitsgericht geführt.