Anwaltskosten

Kosteninformation

Auch anwaltliche Dienstleistung und der Weg zu den Gerichten kostet Geld. Wir möchten unsere Mandanten deshalb nicht im unklaren über die anfallenden Kosten lassen. Die Information darüber gehört deshalb auch zum Mandantengespräch. Grundlagen für die Gebührenberechnung sind das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG] und das Gerichtskostengesetz [GKG].

Beratung

Die Kosten einer telefonischen oder mündlichen Erstberatung können frei vereinbart werden. In der Regel betragen sie je nach Umfang der Beratung, Wert und Bedeutung des Rechtsproblems zwischen 50,00 Euro und 190,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von z.Zt. 19 %.

Beschränkt sich die Erstberatung auf die reine Information über das mögliche weitere Vorgehen und die zu erwartende Kostenhöhe, kann im Einzelfall auch auf das Erheben von Gebühren verzichtet werden.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, sollte der Mandant vor dem Beratungsgespräch eine Kostenzusage seiner Rechtsschutzversicherung einholen. Die Kosten können wir dann direkt mit der Versicherung abrechnen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass zwischen Rechtsschutzversicherung und Rechtsanwalt kein Vertragsverhältnis besteht.

Ist der Mandant finanziell nicht in der Lage, die Kosten der Beratung aufzubringen, kann er vor der Beratung beim Anwalt einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht seines Wohnsitzes beantragen, den er dann bei der Beratung dem Anwalt vorlegt. Die Kosten der Beratung können dann direkt mit der Staatskasse abgerechnet werden. Die Anschriften des zuständigen Amtsgerichts und die für die Beantragung erforderlichen Unterlagen können bei uns erfragt werden.

Wir rechnen die Kosten einer Beratung in jedem Fall auf die Kosten einer späteren Vertretung an.

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Die Kosten einer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung richten sich in der Regel nach dem Wert des Streitgegenstands. Über die im Einzelfall zu erwartenden Kosten informieren wir gerne.

Unproblematisch ist es, wenn für den Mandanten die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung vorliegt. In diesem Fall rechnen wir mit der Rechtsschutzversicherung direkt ab. Lediglich eine gegebenenfalls bestehende Selbstbeteiligung zum Versicherungsfall muss dann selbst bezahlt werden.

Steht der zu erwartende Aufwand des Rechtsstreits in keinem
vernünftigen Verhältnis zu den gesetzlichen vorgeschriebenen Gebühren, kann es im Einzelfall vorkommen, dass ein höheres Honorar vereinbart werden muss. Hierüber wird der Mandant aber in jeden Fall vor einer Beauftragung informiert.

Auf die zu erwartenden Anwaltsgebühren wird üblicherweise ein Vorschuss gezahlt.

Im Erfolgsfall ist die Gegenseite in der Regel zur Erstattung der gesetzlichen Gebühren verpflichtet. Von diesem Grundsatz besteht im Arbeitsrecht und im Wohnungseigentumsrecht eine Ausnahme. Im Arbeitsrecht trägt jede Seite bis zum Abschluss der ersten Instanz ihre eigenen Kosten, während im WEG-Recht die außergerichtlichen Kosten grundsätzlich nicht vom Gegner erstattet werden.

Anwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldsachen

Die gesetzlich bestimmten Gebühren für die Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen sind Rahmengebühren (§ 14 RVG), sie sehen also eine Spanne vor, innerhalb derer der Verteidiger sein Honorar nach dem Umfang der Sache, der Schwierigkeit des Mandats, dem Haftungsrisiko (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG) und etwa der Bedeutung des Ausgangs der Sache für den betreffenden Mandanten bestimmt

In umfänglichen und schwierigen Strafverfahren ist häufig eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vergütungsvereinbarung (§ 4 RVG) geboten, da die gesetzlichen Gebühren regelmäßig nur den Grundaufwand abdecken. Falls eine solche „Honorarvereinbarung“ erforderlich ist, wird Sie Ihr Anwalt darüber aufklären und dies mit Ihnen erörtern. Scheuen Sie sich nicht davor, vor Erteilung eines Mandats eingehend mit Ihrem Anwalt über seine Vergütung zu sprechen.

Wenn der Rechtssuchende die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selbst tragen kann, besteht bei Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten in der Sache die Möglichkeit [außer im Strafverfahren, wo es nur die Fälle der notwendigen Verteidigung gibt oder im Falle des Freispruches die Kosten vom Staat übernommen werden], beim Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen. Auch hierüber erteilen wir gegebenenfalls Auskunft.